Es kommt sowohl mit § 123 StGB (Hausfriedensbruch) eine Straftat als auch mit dem § 58 LuftVG eine mögliche Ordnungswidrigkeit in Betracht.
1) Bei § 123 StGB dürfte es regelmäßig am „Eindringen“ scheitern.
Ausnahme: Zaun um das Grundstück, „Betreten verboten“ Schilder
Die meisten Ackerflächen sind aber weder umzäunt ist noch enthalten Sie Hinweisschilder, so dass es mit dem Hausfriedensbruch schon wieder schwierig wird. Mit anderen Worten bei dem „normalen Feldgrundstück“ nahezu ausgeschlossen.
Auch bei der Betrachtung der Ordnungswidrigkeit des § 25 i.V.m § 58 LuftVG bleibt auch nicht viel über.
2) Der § 58 LuftVG bezieht ausdrücklich nur
in 8a , 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3
in 9, die Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 2
in 11, schriftlichen vollziehbaren Auflagen einer Erlaubnis § 25 Abs. 1
ein. Sämtliche Alternative scheiden für unsere Fliegerei (Heli kleiner 5 KG) aus.
3) Eine Sachbeschädigung schließlich setzt gem. § 303 StGB,
- Eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz voraus, durch welche die Brauchbarkeit der Sache beeinträchtigt wird….
Aus meiner Sicht schwierig, wenn es zu „nur“ zu Fuß-Spuren auf einem Feld kommt,
aber okay ich bin Städter nehmen wir eine Zerstörung mal an,
dann brauchen wir noch den
- Vorsatz der Sachbeschädigung, eine fahrlässige Sachbeschädigung gibt es nicht.
Betretet ihr das Feld mit dem Vorsatz die Saat zu zerstören? oder
nicht eher mit dem Vorsatz den Heli zu retten und damit das ungestörte Einbringen der Saat zu gewährleisten
Aber mittlerweile kenn ich meine Helipiloten
daher:
Die vorstehenden Aussführungen stellen keinen Aufruf dar, möglichst viele Feldgrundstücke durch den Versuch des möglichst tiefen Panel-Scratchings niederzumähen!
VG JL